Standesamt & Lebensereignisse

Kirchenaustritt

In Bayern erfolgt der Kirchenaustritt durch persönliche Austrittserklärung beim Standesamt oder durch Zuleitung einer notariell beglaubigten Austrittserklärung.

  • Termin online buchbar
  • Terminpflicht

Das Wichtigste zur Leistung

Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir die Meldebehörde, das Finanzamt und das Kirchensteueramt. Ein Kirchenaustritt wird bei der Besteuerung des Einkommens seitens des Finanzamts ab dem auf den Kirchenaustritt folgenden Monat berücksichtigt.

Nach Art. 3 Abs. 4 Kirchensteuergesetz (KirchStG) bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung beim Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

Erklärung des Austritts

a) Die mündliche Austrittserklärung muss persönlich beim Standesamt erklärt werden. Sie benötigen dazu lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Die Bevollmächtigung einer anderen Person ist nicht möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

b) Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein. Die vom Notar beglaubigte Urkunde muss dem Standesamt im Original zugehen, damit die Erklärung wirksam wird.

ACHTUNG: Eine schriftliche Austrittserklärung durch normalen Brief, per Telefax oder Mail ist wegen der zwingend vorgeschriebenen Form (notarielle Unterschriftsbeglaubigung) unwirksam!

Zuständiges Standesamt

Für den Empfang der Austrittserklärung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende/die Erklärende seinen/ihren Wohnsitz hat. Bei Erklärenden ohne festen Wohnsitz ist das Standesamt des gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. Hat ein Deutscher im Bundesgebiet keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist er aber in Bayern kirchensteuerpflichtig, so ist für den Empfang das Standesamt München zuständig.

Ausländische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, können den Austritt gegenüber dem örtlich zuständigen Standesamt erklären (§ 1 Abs. 1 AVKirchStG). Ob die Austrittserklärung nach dem Heimatrecht des ausländischen Staatsangehörigen wirksam wird, ist unerheblich.