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Grundsteuer

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Grundsteuerreform - Die neue Grundsteuer in Bayern

Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest.

Bei der Grundsteuerreform will Bayern die Länder-Öffnungsklausel nutzen. Das Kabinett hat daher am 10.5.2021 den Gesetzentwurf für ein Bayerisches Grundsteuergesetz beschlossen.

Laut einer Pressemitteilung des Bayerisches Staatsministerium der Finanzen vom 11.5.2021 wird die Grundsteuer in Bayern ab 2025 nur noch nach den Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie deren Nutzung bemessen.

Dieses Flächenmodell sei unbürokratisch und leicht nachvollziehbar. Der bayerische Gesetzentwurf basiere auf klaren Kennzahlen. Danach werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betragen

  • für die Grundstücksfläche 0,04 EUR/qm und
  • für Gebäudeflächen 0,50 EUR/qm;
  • für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30 % gewährt, sodass hier nur 0,35 Euro/qm angesetzt werden.

Daneben sind u. a. für den sozialen Wohnungsbau und Denkmäler weitere Ermäßigungen vorgesehen. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wenden die Gemeinden ihren Hebesatz an. Die Kommunen entscheiden somit über die endgültige Höhe der Grundsteuer.

Abgabefrist für die Grundsteuererklärung: 31. Januar 2023

Zusatzinformation

Einwohner:
15.083 (Stand 31.03.2022)

Steuerhebesätze:
Grundsteuer A + B: 500 %
Gewerbesteuer: 390 %

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