Absolutes Verbot von offenem Feuer im Gebiet der Stadt Lohr a.Main
Gemäß Art. 38 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in Verbindung mit §§ 23, 24 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) wird wegen der bestehenden akuten Brandgefahr durch die Stadt Lohr a.Main bis auf Weiteres ein generelles und absolutes Verbot für jegliche Art von offenem Feuer im Gesamtgebiet der Stadt Lohr a.Main angeordnet.
Das Verbot von offenem Feuer gilt auch für Lagerfeuer auf privaten Grundstücken. Ausgenommen von diesem Verbot sind Holzkohle-, Gas- und Elektrogrills im privaten Bereich innerorts.
Angesichts der anhaltend und bevorstehend heißen trockenen Witterung besteht in unserer Region für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen etc. höchste Brandgefahr.
Die Stadt Lohr a.Main sieht sich auf Grund der hohen Brandgefahr gehalten, jeglicher Art von offenem Feuer ausnahmslos zu untersagen.
Die Stadt Lohr a.Main fordert die Bevölkerung in eigenem Interesse auf, auch im Hinblick auf mögliche Regressforderungen, sich an das ausgesprochene Verbot zu halten.
Die Aufhebung dieses Verbotes von offenem Feuer wird, sobald es die Witterungsverhältnisse zulassen, über die Presse bekannt gegeben.